Immutabilitätsprinzip

Immutabilitätsprinzip
Immutabilitätsprinzip
 
[von lateinisch immutabilitas »Unveränderlichkeit«], der in § 156 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Universal-Lexikon. 2012.

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